{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b116b2-e117-4df3-ac42-383ab1da30aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "f076cdbbb5d5e884003f1411e65db9ed"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b42273f-e11c-47d4-888f-987d58c1f36f", "Checksum": "93d26ce9a0b17c432d45103d36d8e004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 48", "350 12 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "73cde9b53dea5c4854e605f1d07fd752", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\nda) Gemäss Art. 123 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO sind die Kantone für die\nOrganisation der Strafbehörden zuständig, soweit dieses Gesetz oder andere\nBundesgesetze dies nicht abschliessend regeln (HANSPETER USTER, in: Marcel Alexander\nNiggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar,\nSchweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 14 N 1\nund 3; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St.\nGallen 2009 [nachfolgend Praxiskommentar], vor Art. 12-21 N 1). Den Kantonen stehen\ndiverse Freiheiten in der Ausgestaltung ihrer Staatsanwaltschaft zu. Sie können eine ihren\nBedürfnissen entsprechende Organisationsform in ihren Einführungsgesetzen bestimmen.\nDazu gehört auch, dass die Kantone bestimmen, inwieweit Untersuchungshandlungen in\nAnwendung von Art. 311 Abs. 1 StPO (Beweiserhebung) Mitarbeitern übertragen werden\nsollen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Zürich/St.\nGallen 2009 [nachfolgend Handbuch], Rz. 356 und 359; BBl 2006 1102 und 1134). Zu den\nwesentlichen Untersuchungshandlungen, welche durch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte\ndurchzuführen sind, gehören unter anderem Haftanträge an das Zwangsmassnahmengericht\n(JÜRG SOLLBERGER, in: Peter Goldschmid / Thomas Maurer / Jürg Sollberger [Herausgeber],\nKommentierte Textausgabe zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Bern 2008, S. 302;\nBBl 2006 1265; NATHAN LANDSHUT, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor\nLieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO),\nZürich/Basel/Genf 2010, Art. 311 N 10; SCHMID, Praxiskommentar, a.a.O., Art. 311 N 3;\nSCHMID, Handbuch, a.a.O., Rz. 1232; ESTHER OMLIN, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne\nHeer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 311 N 7). Somit ist\nfestzuhalten, dass das gesamte Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 224\nStPO - hiezu gehört insbesondere die Anhörung der beschuldigten Person zum Tatverdacht\nund den Haftgründen - durch die Staatsanwältinnen/Staatsanwälte durchzuführen ist und\nnicht an Untersuchungsbeauftragte delegiert werden kann. Die Staatsanwältin oder der\nStaatsanwalt haben zu entscheiden, ob im konkreten Fall ein Antrag auf Haftanordnung beim\nZwangsmassnahmengericht zu stellen ist oder nicht. Wird ein Haftantrag beim\nZwangsmassnahmengericht gestellt, verlängert sich die Inhaftierung der beschuldigten\nPerson bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts. Dies kann bis zu 96 Stunden\ndauern. Der Entscheid darüber, ob die beschuldigte Person für bis zu 96 Stunden in Haft\nverbleibt, stellt zweifelsohne eine einschneidende Zwangsmassnahme dar. Sie greift\nunmittelbar in die Freiheitsrechte der beschuldigten Person ein.\n\ndb) Aus dem entsprechenden Bericht der Justiz- und Sicherheitskommission vom 22.\nDezember 2008 ergibt sich, dass Untersuchungsbeauftragte keine Zwangsmassnahmen\nvornehmen dürfen, auch nicht unter der Leitung oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft.\nZwangsmassnahmen sind durch die Staatsanwaltschaft persönlich anzuordnen und vor dem\nGericht persönlich zu vertreten (S. 6), lautet doch die Formulierung: Die\nUntersuchungsbeauftragen sind befugt, unter der Leitung oder im Auftrag der\nStaatsanwältinnen und Staatsanwälte Untersuchungshandlungen vorzunehmen (Entwurf EG\nStPO in der von der Redaktionskommission bereinigten Fassung). Im Landrat hat diese\nvorgeschlagene Änderung der Justiz- und Sicherheitskommission zu keinen Diskussionen\nAnlass gegeben (Protokoll vom 15. und 19. Januar 2009).\n\ndc) Der Entwurf von § 2 des Dekrets zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung (Dekret EG StPO, SGS 250.1) sah vor, dass\nUntersuchungsbeauftragte im Pikettdienst die Kompetenz haben, Zwangsmassnahmen\nanzuordnen bzw. Haft dem Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und die Pikettfälle\nvor diesem zu vertreten. Dies, da es einerseits gestützt auf Art. 14 Abs. 2 StPO keine Rolle\nspiele, wie eine Funktion bezeichnet werde, andererseits solle ein früher Handwechsel\nvermieden werden. Würde den Untersuchungsbeauftragen im Pikett nicht diese Kompetenz\ngegeben, hätte dies eine stärkere Belastung der Staatsanwälte/Staatsanwältinnen zur Folge\n(LRV 2010-060 vom 9. Februar 2010, Bestimmung der Anzahl der weiteren ordentlichen\nStaatsanwälte und Staatsanwältinnen gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung\ngestützt auf § 10 Abs. 2 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, Dekret zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen\nStrafprozessordnung, S. 12). Aus dem entsprechenden Bericht der Justiz- und\nSicherheitskommission vom 29. März 2010 geht hervor, dass diese bewusst dieser\nFormulierung zugestimmt hat und eine Ausdehnung der Kompetenzen der\nUntersuchungsbeauftragen zum Erlass von Zwangsmassnahmen wollte. Diese Kompetenz\nsollte allerdings allein auf den Piketteinsatz beschränkt sein (S. 2). Aus dem Protokoll der\nLandratssitzung vom 15. April 2010 geht hervor, dass diese Erweiterung der Kompetenzen\nder Untersuchungsbeauftragen auf den Erlass von Zwangsmassnahmen im Piketteinsatz\nunbestritten war.\n\n"}