{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-27", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=37b116b2-e117-4df3-ac42-383ab1da30aa&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050968", "Checksum": "f076cdbbb5d5e884003f1411e65db9ed"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-48_2012-01-27.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=4b42273f-e11c-47d4-888f-987d58c1f36f", "Checksum": "93d26ce9a0b17c432d45103d36d8e004"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 48", "350 12 48"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:37:33", "Checksum": "73cde9b53dea5c4854e605f1d07fd752", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 27.01.2012 350 2012 48 (350 12 48)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft Verfahrensrechtliche Fragen\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n27. Januar 2012\n\nAnordnung von Untersuchungshaft\n\nVerfahrensrechtliche Fragen\n\nAnforderungen an die übersetzende Person. Keine Befangenheit, wenn sie bereits bei der\nStaatsanwaltschaft im selben Verfahren tätig war (a). Fragen zu Protokoll und Verteidigung\nim Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft (b). Faktisch ist der Antrag auf\nUntersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine\nZwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts (c). Die beschuldigte Person hat einen gesetzlichen Anspruch\nauf eine mündliche Anhörung durch einen Staatsanwalt oder durch eine Staatsanwältin im\nHinblick auf seinen Entscheid betreffend Haftanordnung (e).\n\nSachverhalt\n\nGegen die Beschuldigte wird ein Verfahren unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls\ngeführt. Am 25. Januar 2012 ist sie durch die Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten und am\n26. Januar 2012 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zugeführt worden. Gleichentags\nist um 16:23 Uhr die Hafteröffnungseinvernahme durch die Untersuchungsbeamtin A.____\ndurchgeführt worden. Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft ist am 27. Januar\n2012 durch den Staatsanwalt B.____ unterzeichnet worden. Die Staatsanwaltschaft hat sich\nvon der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts dispensieren lassen.\n\nErwägungen\n\nB.\n\na) Der Verteidiger rügt, das Gericht habe dieselbe übersetzende Person für die\nGerichtsverhandlung aufgeboten, welche bereits zuvor bei den Strafverfolgungsbehörden\nübersetzt habe. Die Strafprozessordnung sagt nichts über persönliche und fachliche\nVoraussetzungen, welche an die übersetzende Person zu stellen sind. Art. 68 Abs. 5 StPO\nverweist einzig auf die Vorschriften über die Sachverständigen. Übersetzende Personen\nhaben grundsätzlich die Stellung von Verfahrensbeteiligten und es gelten für sie die\nAusstandsvorschriften von Art. 56 StPO. Die Wahl der übersetzenden Person ist ein\nErmessensentscheid des Verfahrensleiters, wobei die Qualität des Übersetzers das\nmassgebliche Kriterium ist (ADRIAN URWYLER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer /\nHans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 68 N 10/11). Vorliegend sind Ausstandsgründe\ngegen die übersetzende Person weder ersichtlich, noch werden sie geltend gemacht. Da\nzudem die fachlichen Voraussetzungen der übersetzenden Person seitens des\nBeschuldigten nicht in Frage gestellt werden, ist festzuhalten, dass dessen Rüge betreffend\ndie übersetzende Person, welche im Übrigen mit keinem konkreten Antrag verbunden war,\nnicht zu hören ist.\n\nb) Seitens des Beschuldigten wird im Weiteren gerügt, ihm sei im Verfahren vor der\nStaatsanwaltschaft kein Verteidiger zur Verfügung gestellt worden. Man habe ihn mit dem\nHinweis, er müsse seine Verteidigung selber bezahlen, davon abgehalten, auf den Beizug\neiner solchen zu bestehen. Im Weiteren seien dem Beschuldigten die Protokolle nicht\nrückübersetzt worden. Diese Vorgehensweise sei unzulässig, weshalb die Protokolle von\nStaatsanwaltschaft und Polizei nicht verwertbar seien.\n\nGemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren\nund auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand im Sinne von Art. 127 Abs. 5 mit ihrer\nVerteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung) oder, unter Vorbehalt von Art. 130 (notwendige\nVerteidigung) sich selber zu verteidigen. Die beschuldigte Person muss verteidigt werden,\nwenn eine der Voraussetzungen von Art. 130 lit. a - e StPO erfüllt ist. Aufgrund der Akten ist\nfestzustellen, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich seiner Einvernahme durch die Polizei\nvom 26. Januar 2012 als auch anlässlich seiner Haftanhörung am 26. Januar 2012 auf sein\nRecht, einen Wahlverteidiger beizuziehen resp. einen amtlichen Verteidiger zu beantragen,\nhingewiesen wurde. Es besteht demnach diesbezüglich kein absolutes Verwertungsverbot\nim Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO, d.h. dass Einvernahmen ohne die in Art 158 Abs. 1 StPO\naufgezählten Hinweise nicht verwertbar sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der\nBeschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2012\nunterschriftlich bestätigt hat, dass ihm das Protokoll rückübersetzt wurde. Im Protokoll der\nHaftanhörung gleichen Datums fehlte ein diesbezüglicher Hinweis.\n\nc) Das Zwangsmassnahmengericht hat festgestellt, dass die Hafteröffnungseinvernahme\nvom 26. Januar 2012, 16.23 Uhr, seitens der Staatsanwaltschaft durch eine\nUntersuchungsbeauftragte durchgeführt worden ist. Nach Art. 224 Abs. 1 StPO hat die\nStaatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu\ngeben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Art. 31 Abs. 2 BV\ngewährleistet neben dem rechtlichen Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO) auch einen\nInformationsanspruch der beschuldigten Person betreffend die Voraussetzungen, Gründe\nund Modalitäten des Freiheitsentzugs. Faktisch ist der Antrag auf Untersuchungshaft beim\nZwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme im Sinne\neiner vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts\n(vgl. MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger\n[Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 StPO N 2 f.).\n\n"}