So auch im vorliegenden Fall. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wird in 3 Monaten von Amtes wegen eine erneute Haftüberprüfung notwendig sein, obwohl sich bereits heute abzeichnet, dass sich am massgeblichen Sachverhalt (Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines besonderen Haftgrunds sowie Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft) nichts geändert haben wird. Das zu erstellende Gutachten wird in 3 Monaten mit einiger Wahrscheinlichkeit noch nicht vorliegen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit einer Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten einverstanden ist. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2012 (350 12 44)