Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende Untersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur Anordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der Verlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). Art. 227 Abs. 1 StPO, welcher die Dauer der Untersuchungshaft bei erstmaliger Haftanordnung auf 3 Monate beschränkt, ist deshalb nicht ergänzungsbedürftig, auch wenn diese Bestimmung im Einzellfall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt. So auch im vorliegenden Fall.