Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit bezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungshaft angeordnet bzw. verlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180 Erw.