227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den konkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung durchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die nächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und dadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen.