DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 714). Bei einer Auslegung der für die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft massgebenden gesetzlichen Bestimmungen wird ersichtlich, dass diese eine umfassende, abschliessende gesetzliche Regelung bezüglich der möglichen Dauer einer Haftanordnung (max. 3 Monate gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO) bzw. Haftverlängerung (max. 6 Monate gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO) enthalten. Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der Gesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken wollte (BBl 2006 1232).