Wird keine Beschränkung angeordnet, so gilt die erstmalige Haftanordnung für maximal 3 Monate, da gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO ein Haftverlängerungsgesuch vor Ablauf von 3 Monaten eingereicht werden muss. Eine längere Haftdauer (bis maximal 6 Monate) ist gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur im Falle einer Haftverlängerung in Ausnahmefällen explizit normiert (so auch: NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG ARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz.