Im vorliegenden Fall beabsichtigt die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Beschuldigten eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in diesem Fall nicht eine Haftanordnung von mehr als 3 Monaten erfolgen kann. Grundsätzlich beurteilt das Zwangsmassnahmengericht die sich stellenden Rechtsfragen mit freier Kognition. Es gilt dabei die Untersuchungsmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Wird erstmalig die Haft angeordnet, so kann deren Dauer beschränkt werden (Art. 226 Abs. 4 lit. a StPO). Wird keine Beschränkung angeordnet, so gilt die erstmalige Haftanordnung für maximal 3 Monate, da gemäss Art.