{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-26", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-44_2012-01-26.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=cac967fb-9950-421f-9834-9ce7ed2e8384&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433777", "Checksum": "1506291bbe57b8a70feef0c47a66e02f"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-44_2012-01-26.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=274cff8e-3ce5-42fc-90c7-6b7c41fa623d", "Checksum": "462863edda461c6beca990f2ee626446"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2012 44", "350 12 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 26.01.2012 350 2012 44 (350 12 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 26.01.2012 350 2012 44 (350 12 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 26.01.2012 350 2012 44 (350 12 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung von Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:52:21", "Checksum": "39b3d33afb066337ba23d1e6bf204d11", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 26.01.2012 350 2012 44 (350 12 44)\nRegeste:\nAnordnung von Untersuchungshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n26. Januar 2012\n\nAnordnung von Untersuchungshaft\n\nDauer Haftanordnung\n\nGrundsätzlich kann das Zwangsmassnahmengericht über die beantragte Dauer der\nUntersuchungshaft hinausgehen und diese für eine längere Zeit anordnen. Im Falle einer\nerstmaligen Haftanordnung besteht allerdings keine Möglichkeit, die Untersuchungshaft für\nmehr als 3 Monate anzuordnen.\n\nErwägungen\n\n1. (…)\n\nIm vorliegenden Fall beabsichtigt die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Beschuldigten eine\npsychiatrische Begutachtung durchzuführen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob in diesem\nFall nicht eine Haftanordnung von mehr als 3 Monaten erfolgen kann. Grundsätzlich beurteilt\ndas Zwangsmassnahmengericht die sich stellenden Rechtsfragen mit freier Kognition. Es gilt\ndabei die Untersuchungsmaxime und das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen.\nWird erstmalig die Haft angeordnet, so kann deren Dauer beschränkt werden (Art. 226 Abs.\n4 lit. a StPO). Wird keine Beschränkung angeordnet, so gilt die erstmalige Haftanordnung für\nmaximal 3 Monate, da gemäss Art. 227 Abs. 1 StPO ein Haftverlängerungsgesuch vor\nAblauf von 3 Monaten eingereicht werden muss. Eine längere Haftdauer (bis maximal 6\nMonate) ist gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO nur im Falle einer Haftverlängerung in\nAusnahmefällen explizit normiert (so auch: NIKLAUS RUCKSTUHL/VOLKER DITTMANN/JÖRG\nARNOLD, Strafprozessrecht, Zürich 2011, Rz. 714). Bei einer Auslegung der für die\nAnordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft massgebenden gesetzlichen\nBestimmungen wird ersichtlich, dass diese eine umfassende, abschliessende gesetzliche\nRegelung bezüglich der möglichen Dauer einer Haftanordnung (max. 3 Monate gemäss Art.\n227 Abs. 1 StPO) bzw. Haftverlängerung (max. 6 Monate gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO)\nenthalten. Aus den Materialien zu Art. 227 Abs. 1 StPO geht eindeutig hervor, dass der\nGesetzgeber die Untersuchungshaft bei erstmaliger Anordnung auf 3 Monate beschränken\nwollte (BBl 2006 1232). Dadurch hat der Gesetzgeber offenbar seinen Willen zum Ausdruck\ngebracht, dass nach einer erstmaligen Haftanordnung in jedem Fall - unabhängig von den\nkonkreten Umständen - nach max. 3 Monaten von Amtes wegen eine Haftüberprüfung\ndurchzuführen ist. Nur bei Haftverlängerungen soll es in Ausnahmefällen möglich sein, die\nnächste Haftüberprüfung, welche von Amtes wegen durchzuführen ist, hinauszuzögern und\ndadurch die Gegebenheiten eines bestimmten Falles zu berücksichtigen. Es liegt somit\nbezüglich der maximalen Dauer, für welche die Untersuchungshaft angeordnet bzw.\nverlängert werden kann, keine echte Lücke bzw. keine planwidrige Unvollständigkeit des\nGesetzes vor. Auch das Schweizerische Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 137 IV 180\nErw. 3.5 ausgeführt, dass die Anordnung von Sicherheitshaft ohne vorbestehende\nUntersuchungshaft lediglich für die Dauer von 3 Monaten möglich ist, im Gegensatz zur\nAnordnung von Sicherheitshaft bei vorbestehender Untersuchungshaft bzw. der\nVerlängerung von Sicherheitshaft (in Ausnahmefällen jeweils bis max. 6 Monate). Art. 227\nAbs. 1 StPO, welcher die Dauer der Untersuchungshaft bei erstmaliger Haftanordnung auf 3\nMonate beschränkt, ist deshalb nicht ergänzungsbedürftig, auch wenn diese Bestimmung im\nEinzellfall zu einem sachlich unbefriedigenden Resultat führt. So auch im vorliegenden Fall.\nMit grosser Wahrscheinlichkeit wird in 3 Monaten von Amtes wegen eine erneute\nHaftüberprüfung notwendig sein, obwohl sich bereits heute abzeichnet, dass sich am\nmassgeblichen Sachverhalt (Bestehen eines dringenden Tatverdachts und eines\nbesonderen Haftgrunds sowie Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft) nichts geändert\nhaben wird. Das zu erstellende Gutachten wird in 3 Monaten mit einiger Wahrscheinlichkeit\nnoch nicht vorliegen. An diesem Ergebnis ändert auch nichts, dass der Beschuldigte mit\neiner Haftanordnung für die Dauer von 6 Monaten einverstanden ist.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 26. Januar 2012 (350 12 44)\n"}