Somit muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der besonderen Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Verurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, d.h. dass nicht von einer schlechten Prognose ausgegangen wird. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme selber ausgeführt, dass er den Einbruch begangen hat, um sich etwas leisten zu können, was über die Versorgung als Asylbewerber hinausging, z.B. den Kauf von Drogen oder die Unterstützung seiner kranken Mutter. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2012 (350 12 436)