Das Gericht kann auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Somit muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe verweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1).