Erwägungen 2.3.2 (…) Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist somit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Da die Gerichtsverhandlung vor Strafgericht am xx..yy.2012 stattfindet und auch der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung mit einer Freiheitsstrafe von 4-5 Monaten ausgeht, ist die Untersuchungshaft bis zur Durchführung der Hauptverhandlung verhältnismässig, zumal es für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird (ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /