{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-10-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-436_2012-10-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=dab229eb-4c49-40cb-8b90-04232491b8a1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433726", "Checksum": "06d8cc46e98895911449619d3db13608"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-436_2012-10-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=7fbc8f98-aba1-42b3-968e-b6db728dac1d", "Checksum": "9f296bb9a83fb9d1f5ac0e876620fb29"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2012 436", "350 12 436"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.10.2012 350 2012 436 (350 12 436)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 09.10.2012 350 2012 436 (350 12 436)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 09.10.2012 350 2012 436 (350 12 436)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Sicherheitshaft Verhältnismässigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:59:02", "Checksum": "0be2aa058afefeece40b10f32c27cc2e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.10.2012 350 2012 436 (350 12 436)\nRegeste:\nAnordnung Sicherheitshaft Verhältnismässigkeit\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n9. Oktober 2012\n\nAnordnung Sicherheitshaft\n\nVerhältnismässigkeit\n\nBei der Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer\nGeldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird. Wenn aufgrund\nbesonderer Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine\nVerurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, kann Sicherheitshaft angeordnet werden.\n\nErwägungen\n2.3.2 (…) Die Aufrechterhaltung der strafprozessualen Haft in Form von Sicherheitshaft ist\nsomit unter diesem Gesichtspunkt verhältnismässig. Da die Gerichtsverhandlung vor\nStrafgericht am xx..yy.2012 stattfindet und auch der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung\nmit einer Freiheitsstrafe von 4-5 Monaten ausgeht, ist die Untersuchungshaft bis zur\nDurchführung der Hauptverhandlung verhältnismässig, zumal es für die Beurteilung der\nVerhältnismässigkeit der Haft grundsätzlich keine Rolle spielt, ob für die in Aussicht\nstehende Freiheitsstrafe allenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt wird\n(ULRICH W EDER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 15 ff.;\nGIANFRANCO ALBERTINI / THOMAS ARMBRUSTER, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer /\nHans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung,\nJugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 212 N 12 ff.). Bei der Prüfung der\nVerhältnismässigkeit ist allerdings zu berücksichtigen, ob eine Strafe in Form einer\nGeldstrafe, einer Freiheitsstrafe oder gemeinnütziger Arbeit vollzogen wird (ULRICH W EDER,\nin: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 212 N 22; Beschluss des\nKantonsgerichts vom 4. September 2012, 470 12 169). Das Gericht kann auf eine\nvollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als 6 Monaten erkennen, wenn die\nVoraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine\nGeldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB).\nGemäss Art. 42 Abs. 1 StGB wird der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von\nmindestens 6 Monaten aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig\nerscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.\nSomit muss eine ungünstige Prognose vorliegen, wenn der bedingte Vollzug einer Strafe\nverweigert werden soll (BGE 134 IV 53 E. 3.3.1). Im vorliegenden Fall kann aufgrund der\nbesonderen Umstände nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine\nVerurteilung zu einer Geldstrafe erfolgen wird, d.h. dass nicht von einer schlechten Prognose\nausgegangen wird. Der Beschuldigte hat in seiner Stellungnahme selber ausgeführt, dass er\nden Einbruch begangen hat, um sich etwas leisten zu können, was über die Versorgung als\nAsylbewerber hinausging, z.B. den Kauf von Drogen oder die Unterstützung seiner kranken\nMutter.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Oktober 2012 (350 12 436)\n"}