274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können. Auch das Fehlen der wesentlichen Akten im Antrag betreffend Genehmigung der Überwachung der Rufnummer x kann insofern entschuldigt werden, als dass sie dem Antrag auf Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A.____, die mit der Rufnummer x verwendet wird, beigelegen haben und es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit um ein Versehen gehandelt hat, dass die beiden Anträge nicht zusammen beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht worden sind. (…) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Juni 2012 (350 12 275)