Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die Überwachungsanordnung und den Genehmigungsantrag vermutlich gleichentags versandt hat. Dadurch hat sie das Anordnungs- bzw. Genehmigungsverfahren beförderlich durchgeführt. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können.