Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft am 11. Juni 2012 die Echtzeit-Überwachung der Gerätenummer (IMEI) des Mobil-Telefons von A.____, die mit der Rufnummer x verwendet wird, für die Zeit bis zum 8. August 2012 angeordnet hat. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 hat sie dem Zwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung vom 11. Juni 2012 bis zum 11. September 2012 beantragt und dem Antrag die wesentlichen Akten beigefügt.