Genehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen Überschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber mehrere Tage beträgt.