Vorliegend wird aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich, wann genau (Datum und Uhrzeit) die Staatsanwaltschaft die Anordnung vom 11. Juni 2012 betreffend Echtzeitüberwachung der Rufnummer x dem Dienst zugestellt hat. Es geht aus den Akten nicht hervor, ob diese am 11. Juni 2012 zu Handen des Dienstes der Schweizerischen Post übergeben worden oder bereits am 11. Juni 2012 an diese Behörde gefaxt worden ist. Fest steht allerdings, dass der entsprechende Antrag erst am 15. Juni 2012 per Post beim Zwangsmassnahmengericht eingegangen ist, nachdem er bereits am 14. Juni 2012 an das Zwangsmassnahmengericht gefaxt worden ist.