Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg 18. Juni 2012 Geheime Überwachung Folgen verspäteter Antrag Sofern aus den Akten nicht nachvollzogen werden kann, wann ein Überwachungsanordnung effektiv dem Dienst zugestellt worden ist, ist dasjenige Datum massgebend, welches auf der Überwachungsanordnung aufgeführt ist. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise behandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid doch innerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit Anordnung fällen können. Sachverhalt