{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-18", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-275_2012-06-18.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=0a6cf12a-ed0c-458f-ad1f-7bf4f8ff5eb1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050935", "Checksum": "901737c6c11296b7f562d8bddcbfcb7b"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-275_2012-06-18.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=e5bafb15-c3f6-4575-9ebc-a616eb2eeb9b", "Checksum": "f027ad0be9786b6c4fa9816acbbd1404"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 275", "350 12 275"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.06.2012 350 2012 275 (350 12 275)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 18.06.2012 350 2012 275 (350 12 275)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 18.06.2012 350 2012 275 (350 12 275)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Geheime Überwachung Folgen verspäteter Antrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:20:30", "Checksum": "58b5142a4bf52d3b599c3e293ef54079", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 18.06.2012 350 2012 275 (350 12 275)\nRegeste:\nGeheime Überwachung Folgen verspäteter Antrag\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n18. Juni 2012\n\nGeheime Überwachung\n\nFolgen verspäteter Antrag\n\nSofern aus den Akten nicht nachvollzogen werden kann, wann ein Überwachungsanordnung\neffektiv dem Dienst zugestellt worden ist, ist dasjenige Datum massgebend, welches auf der\nÜberwachungsanordnung aufgeführt ist. Auch wenn die Verletzung der Frist gemäss Art. 274\nAbs. 1 StPO mehrere Tage beträgt, wird der Genehmigungsantrag ausnahmeweise\nbehandelt, hätte das Zwangsmassnahmengericht den Genehmigungsentscheid doch\ninnerhalb der entsprechenden Frist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO von 5 Tagen seit\nAnordnung fällen können.\n\nSachverhalt\n\nDie Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Sissach, führt gegen A.____ eine\nUntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art.\n19 Ziff. 2 BetmG). Die Staatsanwaltschaft ordnete in dieser Untersuchung am 11. Juni 2012\ndie Echtzeit-Überwachung der Rufnummer x des Mobil-Telefons von A.____ für die Zeit bis\nzum 8. August 2012 an. Mit Eingabe vom 11. Juni 2012 (Eingang beim\nZwangsmassnahmengericht per Fax am 14. Juni 2012) hat sie dem\nZwangsmassnahmengericht die Genehmigung dieser Echtzeit-Überwachung vom 11. Juni\n2012 bis zum 11. September 2012 beantragt und im Wesentlichen wie folgt begründet: (…).\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n1.2 Der Genehmigungsantrag ist innert 24 Stunden seit der Anordnung beim\nZwangsmassnahmengericht einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt mit der\nÜbermittlung der Anordnung an den Dienst zu laufen. Bei dieser Frist handelt es sich um\neine Ordnungsvorschrift, die mindestens bei geringfügiger Überschreitung die Gültigkeit der\nAnordnung nicht tangiert (MARC JEAN-RICHARD-DIR-BRESSEL, in: Marcel Alexander Niggli /\nMarianne Heer / Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 274 N 4; NIKLAUS\nSCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich 2009, Art. 274 N 4).\nEs muss deshalb aus der Anordnung ersichtlich sein, wann sie dem Dienst zugestellt wurde,\nwobei wegen der Frist in Stunden das Datum nicht genügt, sondern auch die Uhrzeit eine\nRolle spielt (THOMAS HANSJAKOB, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob / Viktor Lieber\n[Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 274\nN 6 ff.).\n\nVorliegend wird aus den eingereichten Akten nicht ersichtlich, wann genau (Datum und\nUhrzeit) die Staatsanwaltschaft die Anordnung vom 11. Juni 2012 betreffend\nEchtzeitüberwachung der Rufnummer x dem Dienst zugestellt hat. Es geht aus den Akten\nnicht hervor, ob diese am 11. Juni 2012 zu Handen des Dienstes der Schweizerischen Post\nübergeben worden oder bereits am 11. Juni 2012 an diese Behörde gefaxt worden ist. Fest\nsteht allerdings, dass der entsprechende Antrag erst am 15. Juni 2012 per Post beim\nZwangsmassnahmengericht eingegangen ist, nachdem er bereits am 14. Juni 2012 an das\nZwangsmassnahmengericht gefaxt worden ist. Aus der Formulierung, dass der\nGenehmigungsantrag innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung, d.h. seit der\nÜbermittlung an den Dienst, beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen ist und der\nTatsache, dass das Gericht innerhalb von 5 Tagen (Kalendertagen) die Anordnung der\nÜberwachung zu genehmigen hat, kann geschlossen werden, dass der\nGenehmigungsantrag (inkl. Anordnung, Begründung und die für die Genehmigung\nwesentlichen Akten) innert 24 Stunden seit der Anordnung (Übermittlung an den Dienst)\nbeim Zwangsmassnahmengericht eingegangen sein muss.\n\nDa nicht nachvollzogen werden kann, wann dem Dienst die Überwachungsanordnung\nübermittelt worden ist, ist davon auszugehen, dass dies bereits am 11. Juni 2012 geschehen\nist (Faxübermittlung oder Übergabe an die Schweizerischen Post). In Fällen, in denen das\nDatum der Überwachungsanordnung nicht mit demjenigen der Übermittlung übereinstimmt,\nhat die Staatsanwaltschaft den Nachweis des Zeitpunkts der effektiven Übermittlung zu\nerbringen. Nicht massgebend in diesem Zusammenhang ist der Zeitpunkt, in welchem die\nÜberwachungsanordnung tatsächlich beim Dienst eingetroffen ist. Es kann somit festgestellt\nwerden, dass die Staatsanwaltschaft den Genehmigungsantrag verspätet beim\nZwangsmassnahmengericht eingereicht hat.\n\nIn denjenigen Fällen, bei welchen die Frist von 24 Stunden zur Einreichung des\nGenehmigungsantrags gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO verletzt wird, ist ein entsprechendes\nGesuch abzuweisen, wenn die Überschreitung dieser Frist nicht mehr bloss die Verletzung\neiner Ordnungsvorschrift darstellt. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Obwalden\nhat in seinem Entscheid vom 25. Oktober 2011 festgehalten, dass bei einer Verletzung der\nFrist gemäss Art. 274 Abs. 1 StPO um 6 Tage nicht mehr von einer geringfügigen Verletzung\ngesprochen werden kann. Es ist dadurch dem Zwangsmassnahmengericht verunmöglicht\nworden, innert 5 Tagen seit der Anordnung der Überwachung einen\nGenehmigungsentscheid zu fällen (Art. 274 Abs. 2 StPO). Da es sich bei der Frist gemäss\nArt. 274 Abs. 1 StPO um eine Stundenfrist handelt, kann von einer geringfügigen\nÜberschreitung dieser Frist nur gesprochen werden, wenn diese wenige Stunden, nicht aber\nmehrere Tage beträgt.\n\n"}