zuständige Person informiert wurde, ansonsten trotz der Verzichtserklärung im Zweifel eine Anhörung nachzuholen ist, allenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht (vgl. HUG, a.a.O., Art. 225 N 12). Im Weiteren ist aufgrund des im Unterschied zu Art. 225 Abs. 5 StPO Fehlens einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Möglichkeit des Verzichts davon auszugehen, dass ein solcher nur in Fällen wie vorliegend erfolgen kann, in welchen der Beschuldigte anwaltlich vertreten und grundsätzlich geständig ist, zumal das Verfahren bereits seit längerer Zeit hängig ist, und er bereits mehrfach Aussagen zur Sache gemacht hat. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2012 (350 12 142)