In analogiam ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person auch die Möglichkeit hat, ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt oder die zuständige Staatsanwältin zu verzichten, wobei aber dieser Verzicht - umso mehr als er in Art. 224 StPO nicht erwähnt wird - unmissverständlich erfolgen und die beschuldigte Person ausdrücklich über ihren Gehörsanspruch informiert werden muss. Bei der Verzichtserklärung auf die Anhörung durch den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin muss aufgrund der Akten erkennbar sein, dass die beschuldigte Person hinreichend über Sinn und Zweck der persönlichen Anhörung durch die für den Entscheid betreffend Weiterdauer der Haft