Ein Verzicht auf persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht führt nicht zu einem Verzicht auf das rechtliche Gehör. Der Entscheid ist gestützt auf den Haftantrag, die Akten und die Eingaben der beschuldigten Person zu fällen, mit anderen Worten hat Letztere einen Anspruch auf schriftliche Vernehmlassung, wobei sie darauf allerdings auch verzicht kann (MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 225 N 13).