Gemäss Art. 225 Abs. 5 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem schriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der beschuldigten Person, wenn diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Dieser Verzicht muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen und eine noch nicht verteidigte beschuldigte Person ist über die Verfahrensvorschriften und die prozessualen Konsequenzen dieses Verzichts zu informieren (FORSTER, a.a.O., Art. 226 N 8). Ein Verzicht auf persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht führt nicht zu einem Verzicht auf das rechtliche Gehör.