224 Abs. 1 StPO einen gesetzlichen Anspruch, sich vor dem zuständigen Staatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwältin persönlich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, dies im Hinblick auf deren oder dessen Entscheid, Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen. Auch ist es im Interesse der beschuldigten Person, wenn sie oder ihre Verteidigung Anträge wie bspw. in Bezug auf Ersatzmassnahmen bereits in diesem Zeitpunkt des Verfahrens und nicht erst vor dem Zwangsmassnahmengericht geltend macht, und diese vom Staatsanwalt oder der Staatsanwältin persönlich entgegengenommen werden.