Art. 224 Abs. 1 StPO sieht die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft vor. Diese Befragung kann durch die Staatsanwältin oder den Staatsanwalt - soweit sie sich auf die (weitere) Untersuchung des Tatvorwurfs beschränkt - als Untersuchungshandlung auch an eine Untersuchungsbeauftragte oder einen Untersuchungsbeauftragen delegiert werden (vgl. Art. 311 StPO). Hierbei sind die Verfahrensvorschriften von Art. 143 StPO und Art. 158 StPO (sofern es sich um die erste Einvernahme handelt) zu beachten (FORSTER, a.a.O., Art. 224 RN 1). Der Beschuldigte hat jedoch gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StPO