Der Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte in Anwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung verzichtet. Auch anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich auf eine Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt verzichtet und sein Verteidiger hat die Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte nicht gerügt. Nachfolgend ist folglich nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte auf seinen gesetzlichen Anspruch auf persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO verzichten kann oder nicht.