Anzumerken ist, dass vorliegend nicht festzustellen ist bzw. von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht wird, dass der Fall - das Untersuchungsverfahren war im Übrigen bereits seit geraumer Zeit bei der Staatsanwaltschaft hängig und die Verhaftung des Beschuldigten wohl in gewisser Weise auch planbar - bei ihr ausserhalb der Blockzeiten eingegangen ist.