Indem der Antrag an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Weiterdauer der Haft, d.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme, zwingend durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu erfolgen hat (vgl. Art. 311 StPO), ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der beschuldigten Person anlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme gewähren kann (siehe auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012 [350 12 48] und 9. März 2012 [350 12 139]).