Mit Nachdruck ist darauf hinzuweisen, dass immerhin eines der wichtigsten Rechtsgüter des Menschen beschnitten wird. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person erstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, kann der zuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben Eindruck vermitteln, wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl. BGE 115 II 129 E. 6.).