224 Abs. 1 StPO (Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft) die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die Staatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern, vorgeschrieben ist, besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch der beschuldigten Person auf mündliche Anhörung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren Entscheid betreffend die Weiterdauer der Haft bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts.