{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-142_2012-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92987ef6-4a9b-4888-8671-4a1281f5ca7d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "c158c54422bf395639e9ef87b7d8d9a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-142_2012-03-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcc9e618-cd62-4ed8-92b1-bbc9eef4f585", "Checksum": "8572ab72ebf8c0813069b353e1fb1ee8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 142", "350 12 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:58", "Checksum": "ce4b314d11f56edceb876f2b87441372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nArt. 224 Abs. 1 StPO sieht die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die\nStaatsanwaltschaft vor. Diese Befragung kann durch die Staatsanwältin oder den\nStaatsanwalt - soweit sie sich auf die (weitere) Untersuchung des Tatvorwurfs beschränkt -\nals Untersuchungshandlung auch an eine Untersuchungsbeauftragte oder einen\nUntersuchungsbeauftragen delegiert werden (vgl. Art. 311 StPO). Hierbei sind die\nVerfahrensvorschriften von Art. 143 StPO und Art. 158 StPO (sofern es sich um die erste\nEinvernahme handelt) zu beachten (FORSTER, a.a.O., Art. 224 RN 1). Der Beschuldigte hat\njedoch gestützt auf Art. 224 Abs. 1 StPO einen gesetzlichen Anspruch, sich vor dem\nzuständigen Staatsanwalt oder der zuständigen Staatsanwältin persönlich zum Tatverdacht\nund zu den Haftgründen zu äussern, dies im Hinblick auf deren oder dessen Entscheid,\nUntersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen. Auch ist es im\nInteresse der beschuldigten Person, wenn sie oder ihre Verteidigung Anträge wie bspw. in\nBezug auf Ersatzmassnahmen bereits in diesem Zeitpunkt des Verfahrens und nicht erst vor\ndem Zwangsmassnahmengericht geltend macht, und diese vom Staatsanwalt oder der\nStaatsanwältin persönlich entgegengenommen werden.\n\nGemäss Art. 225 Abs. 5 StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht in einem\nschriftlichen Verfahren aufgrund des Antrags der Staatsanwaltschaft und der Eingaben der\nbeschuldigten Person, wenn diese ausdrücklich auf eine Verhandlung verzichtet. Dieser\nVerzicht muss ausdrücklich und unmissverständlich erfolgen und eine noch nicht verteidigte\nbeschuldigte Person ist über die Verfahrensvorschriften und die prozessualen\nKonsequenzen dieses Verzichts zu informieren (FORSTER, a.a.O., Art. 226 N 8). Ein Verzicht\nauf persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht führt nicht zu einem\nVerzicht auf das rechtliche Gehör. Der Entscheid ist gestützt auf den Haftantrag, die Akten\nund die Eingaben der beschuldigten Person zu fällen, mit anderen Worten hat Letztere einen\nAnspruch auf schriftliche Vernehmlassung, wobei sie darauf allerdings auch verzicht kann\n(MARKUS HUG, in: Andreas Donatsch/Thomas Hansjakob/Viktor Lieber [Herausgeber],\nKommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art.\n225 N 13).\n\nIn analogiam ist davon auszugehen, dass die beschuldigte Person auch die Möglichkeit hat,\nausdrücklich auf eine persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt oder die\nzuständige Staatsanwältin zu verzichten, wobei aber dieser Verzicht - umso mehr als er in\nArt. 224 StPO nicht erwähnt wird - unmissverständlich erfolgen und die beschuldigte Person\nausdrücklich über ihren Gehörsanspruch informiert werden muss. Bei der Verzichtserklärung\nauf die Anhörung durch den Staatsanwalt oder die Staatsanwältin muss aufgrund der Akten\nerkennbar sein, dass die beschuldigte Person hinreichend über Sinn und Zweck der\npersönlichen Anhörung durch die für den Entscheid betreffend Weiterdauer der Haft\nzuständige Person informiert wurde, ansonsten trotz der Verzichtserklärung im Zweifel eine\nAnhörung nachzuholen ist, allenfalls anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem\nZwangsmassnahmengericht (vgl. HUG, a.a.O., Art. 225 N 12).\n\nIm Weiteren ist aufgrund des im Unterschied zu Art. 225 Abs. 5 StPO Fehlens einer\nausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Möglichkeit des Verzichts davon auszugehen,\ndass ein solcher nur in Fällen wie vorliegend erfolgen kann, in welchen der Beschuldigte\nanwaltlich vertreten und grundsätzlich geständig ist, zumal das Verfahren bereits seit\nlängerer Zeit hängig ist, und er bereits mehrfach Aussagen zur Sache gemacht hat.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 14. März 2012 (350 12 142)\n"}