{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-14", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-142_2012-03-14.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=92987ef6-4a9b-4888-8671-4a1281f5ca7d&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "c158c54422bf395639e9ef87b7d8d9a4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-142_2012-03-14.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=fcc9e618-cd62-4ed8-92b1-bbc9eef4f585", "Checksum": "8572ab72ebf8c0813069b353e1fb1ee8"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 142", "350 12 142"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung Untersuchungshaft"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:58", "Checksum": "ce4b314d11f56edceb876f2b87441372", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 14.03.2012 350 2012 142 (350 12 142)\nRegeste:\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nZwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg\n\n14. März 2012\n\nAnordnung Untersuchungshaft\n\nVoraussetzungen für die Durchführungen einer Hafteinvernahme durch einen\nUntersuchungsbeauftagten\n\nDie Durchführung einer Hafteinvernahme durch einen Untersuchungsbeauftragten anstelle\neines Staatsanwalts oder einer Staatsanwältin ist unter bestimmten Voraussetzungen\nzulässig, wenn der Beschuldigte auf sein entsprechendes Anhörungsrecht verzichtet.\n\nSachverhalt\n\nAm 12. März 2012 um 14:00 Uhr ist die Hafteröffnungseinvernahme mit dem Beschuldigten\ndurch einen Untersuchungsbeauftragten durchgeführt worden. Der Beschuldigte hat in dieser\nEinvernahme auf eine persönliche Anhörung durch den Staatsanwalt verzichtet.\n\nErwägungen\n\nB.\n\nDas Zwangsmassnahmengericht hat festgestellt, dass die Hafteröffnungseinvernahme von\nMontag, 12. März 2012, 14.00 Uhr, seitens der Staatsanwaltschaft durch eine\nUntersuchungsbeauftragte in Anwesenheit des Verteidigers des Beschuldigten durchgeführt\nworden ist, nachdem Letzterer am Sonntag, 11. März 2012, ca. 13.50 Uhr, durch die\nKantonspolizei Solothurn festgenommen worden war. Der Beschuldigte hat in der Befragung\ndurch die Untersuchungsbeauftragte wie auch in der heutigen mündlichen Verhandlung in\nAnwesenheit seines Verteidigers auf eine persönliche Anhörung durch den zuständigen\nStaatsanwaltschaft verzichtet.\n\nNach Art. 224 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person unverzüglich\nzu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu\näussern. Art. 31 Abs. 2 BV gewährleistet neben dem rechtlichen Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. d\nStPO) auch einen Informationsanspruch der beschuldigten Person betreffend die\nVoraussetzungen, Gründe und Modalitäten des Freiheitsentzugs. Faktisch ist der Antrag auf\nUntersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verfügung betreffend eine\nZwangsmassnahme im Sinne einer vorübergehenden Inhaftierung bis zum Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts (vgl. MARC FORSTER, in: Marcel Alexander Niggli/Marianne\nHeer/Hans Wiprächtiger [Herausgeber], Basler Kommentar, Schweizerische\nStrafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Basel 2011, Art. 224 StPO N 2/3).\n\nZum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur\nSache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig\nangebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine\nmündliche Anhörung besteht indessen nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1C_388/2009\nvom 17. Februar 2010 E. 5.1). Indem in Art. 224 Abs. 1 StPO (Haftverfahren vor der\nStaatsanwaltschaft) die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch die\nStaatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu\näussern, vorgeschrieben ist, besteht jedoch ein gesetzlicher Anspruch der beschuldigten\nPerson auf mündliche Anhörung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren\nEntscheid betreffend die Weiterdauer der Haft bis zum Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts.\n\nDas Erkenntnisverfahren während der Haftanhörung (im Haftverfahren vor der\nStaatsanwaltschaft) bezieht sich auf die Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit und der\nNotwendigkeit freiheitsbegrenzender Massnahmen. Die Staatsanwältin oder der\nStaatsanwalt, der die Weiterdauer der Haft bis zum Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts zu entscheiden hat, soll aus diesem Grund vorweg einen\neigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person gewinnen können. Mit\nNachdruck ist darauf hinzuweisen, dass immerhin eines der wichtigsten Rechtsgüter des\nMenschen beschnitten wird. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person\nerstelltes Protokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein,\nkann der zuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben\nEindruck vermitteln, wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl.\nBGE 115 II 129 E. 6.).\n\nIndem der Antrag an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Weiterdauer der Haft,\nd.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme, zwingend durch die\nzuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu erfolgen hat (vgl. Art. 311\nStPO), ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der beschuldigten Person anlässlich\nder Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme gewähren kann\n(siehe auch Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012 [350 12 48]\nund 9. März 2012 [350 12 139]).\n\nAnzumerken ist, dass vorliegend nicht festzustellen ist bzw. von der Staatsanwaltschaft nicht\ngeltend gemacht wird, dass der Fall - das Untersuchungsverfahren war im Übrigen bereits\nseit geraumer Zeit bei der Staatsanwaltschaft hängig und die Verhaftung des Beschuldigten\nwohl in gewisser Weise auch planbar - bei ihr ausserhalb der Blockzeiten eingegangen ist.\n\nDer Beschuldigte hat anlässlich seiner Befragung durch die Untersuchungsbeauftragte in\nAnwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich auf eine persönliche Anhörung verzichtet.\nAuch anlässlich der heutigen mündlichen Verhandlung hat der Beschuldigte ausdrücklich auf\neine Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt verzichtet und sein Verteidiger hat die\nBefragung durch die Untersuchungsbeauftragte nicht gerügt.\n\nNachfolgend ist folglich nur noch zu prüfen, ob der Beschuldigte auf seinen gesetzlichen\nAnspruch auf persönliche Anhörung durch den zuständigen Staatsanwalt gemäss Art. 224\nAbs. 1 StPO verzichten kann oder nicht.\n\n"}