In einem schriftlichen Verfahren wäre ihm praxisgemäss eine Gebühr in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt worden. Durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft hat nun allerdings eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müssen, um das rechtliche Gehör des Beschuldigten in Bezug auf seine Rechte im Verfahren gemäss Art. 224 StPO zu wahren. Die dadurch entstanden Kosten sind deshalb zu Lasten des Staates, Staatsanwaltschaft, zu nehmen. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. März 2012 (350 12 139) Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 23. März 2012 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben.