Die Verletzung der konventions- und verfassungsmässigen Garantien in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs kann jeweils im Dispositiv eines Entscheids festgehalten werden. Dies - in Verbindung mit einer für den Betroffenen vorteilhaften Kostenregelung - verschafft dem Betroffenen in der Regel eine hinreichende Wiedergutmachung (so auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E. 2.2; BGE 136 I 274 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte auf die Durchführung einer Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. In einem schriftlichen Verfahren wäre ihm praxisgemäss eine Gebühr in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt worden.