Einerseits ist die Hafteröffnungseinvernahme nicht durch einen Staatsanwaltschaft oder eine Staatsanwältin durchgeführt worden, obwohl der Fall während der Blockzeiten an die Staatsanwaltschaft übergegangen ist. Andererseits ist die Haftanhörungseinvernahme nicht durch diejenige Person erfolgt, welche den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft gestellt hat und damit über die weitere Inhaftierung des Beschuldigten bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts befunden hat. 3. Die Verletzung der konventions- und verfassungsmässigen Garantien in Bezug auf die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs kann jeweils im Dispositiv eines Entscheids festgehalten werden.