Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich vor derjenigen Person persönlich zu äussern, welche vorläufig bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über seine Inhaftierung befindet. Es kann somit festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft, indem der Beschuldigte nicht durch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, sondern durch einen Untersuchungsbeamten einvernommen worden ist, die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 224 StPO verletzt hat. Einerseits ist die Hafteröffnungseinvernahme nicht durch einen Staatsanwaltschaft oder eine Staatsanwältin durchgeführt worden, obwohl der Fall während der Blockzeiten an die Staatsanwaltschaft übergegangen ist.