Im Übrigen ist festzustellen, dass derjenige Staatsanwalt bzw. diejenige Staatsanwältin, welcher/welche darüber befindet, ob ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt wird oder nicht, den Beschuldigten persönlich anhören muss. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich vor derjenigen Person persönlich zu äussern, welche vorläufig bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts über seine Inhaftierung befindet.