Ein Verzicht auf die Anhörung durch den Staatsanwalt vor dessen Entscheid über die Einreichung eines Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen. Somit hat die Hafteröffnungseinvernahme immer durch eine Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin zu erfolgen und kann nicht an einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin delegiert werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass derjenige Staatsanwalt bzw. diejenige Staatsanwältin, welcher/welche darüber befindet, ob ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt wird oder nicht, den Beschuldigten persönlich anhören muss.