Der zuständige Staatsanwalt hätte die entsprechende Anhörung zum dringenden Tatverdacht und den speziellen Haftgründen durchführen müssen, zumal diese in casu ebenfalls während der normalen Bürozeiten erfolgt ist. Anlässlich seiner Haftanhörung hat der Beschuldigte auf eine persönliche Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Ein Verzicht auf die Anhörung durch den Staatsanwalt vor dessen Entscheid über die Einreichung eines Antrags auf Anordnung von Untersuchungshaft ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen.