Ohnehin handelt es sich bei der Haftanhörung um eine wesentliche Untersuchungshandlung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin oder einen Staatsanwalt durchzuführen ist (siehe auch: Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 27. Januar 2012, 350 12 48). Wie weiter oben ausgeführt, ist bei der Staatsanwaltschaft am 8. März 2012 um 9:00 Uhr der Fall eingegangen. Somit ist der Falleingang während der Blockzeiten erfolgt. Der zuständige Staatsanwalt hätte die entsprechende Anhörung zum dringenden Tatverdacht und den speziellen Haftgründen durchführen müssen, zumal diese in casu ebenfalls während der normalen Bürozeiten erfolgt ist.