{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-139_2012-03-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b93988c0-70a3-4a30-b6f8-d2bfd5cc6d71&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=240433767", "Checksum": "9b823608ec02a634868c0b86315f3dae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-139_2012-03-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a3515386-225c-40df-b80d-96ded180b054", "Checksum": "66cf631e8c8d481474d0399ced62d61c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["350 2012 139", "350 12 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften"}], "ScrapyJob": "446973/44/2274", "Zeit UTC": "11.02.2026 02:54:33", "Checksum": "3df29752fd507e729767027a8b665464", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)\nRegeste:\nFolgen der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften\n\n Indem der Antrag an das Zwangsmassnahmengericht betreffend die Anordnung von\nUntersuchungshaft, d.h. eine faktische Verfügung betreffend eine Zwangsmassnahme,\nzwingend durch die zuständige Staatsanwältin oder den zuständigen Staatsanwalt zu\nerfolgen hat, ist zu folgern, dass auch einzig diese oder dieser der beschuldigten Person\nanlässlich der Haftanhörung das rechtliche Gehör betreffend diese Zwangsmassnahme\ngewähren kann. Ohnehin handelt es sich bei der Haftanhörung um eine wesentliche\nUntersuchungshandlung, welche deshalb zwingend durch eine Staatsanwältin oder einen\nStaatsanwalt durchzuführen ist (siehe auch: Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts\nvom 27. Januar 2012, 350 12 48).\nWie weiter oben ausgeführt, ist bei der Staatsanwaltschaft am 8. März 2012 um 9:00 Uhr der\nFall eingegangen. Somit ist der Falleingang während der Blockzeiten erfolgt. Der zuständige\nStaatsanwalt hätte die entsprechende Anhörung zum dringenden Tatverdacht und den\nspeziellen Haftgründen durchführen müssen, zumal diese in casu ebenfalls während der\nnormalen Bürozeiten erfolgt ist.\nAnlässlich seiner Haftanhörung hat der Beschuldigte auf eine persönliche Anhörung durch\ndas Zwangsmassnahmengericht verzichtet. Ein Verzicht auf die Anhörung durch den\nStaatsanwalt vor dessen Entscheid über die Einreichung eines Antrags auf Anordnung von\nUntersuchungshaft ist demgegenüber im Gesetz nicht vorgesehen. Somit hat die\nHafteröffnungseinvernahme immer durch eine Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin zu\nerfolgen und kann nicht an einen Untersuchungsbeamten oder eine Untersuchungsbeamtin\ndelegiert werden. Im Übrigen ist festzustellen, dass derjenige Staatsanwalt bzw. diejenige\nStaatsanwältin, welcher/welche darüber befindet, ob ein Antrag auf Anordnung von\nUntersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht gestellt wird oder nicht, den\nBeschuldigten persönlich anhören muss. Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich vor\nderjenigen Person persönlich zu äussern, welche vorläufig bis zum Entscheid des\nZwangsmassnahmengerichts über seine Inhaftierung befindet.\nEs kann somit festgestellt werden, dass die Staatsanwaltschaft, indem der Beschuldigte\nnicht durch einen Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin, sondern durch einen\nUntersuchungsbeamten einvernommen worden ist, die Verfahrensvorschriften gemäss Art.\n224 StPO verletzt hat. Einerseits ist die Hafteröffnungseinvernahme nicht durch einen\nStaatsanwaltschaft oder eine Staatsanwältin durchgeführt worden, obwohl der Fall während\nder Blockzeiten an die Staatsanwaltschaft übergegangen ist. Andererseits ist die\nHaftanhörungseinvernahme nicht durch diejenige Person erfolgt, welche den Antrag auf\nAnordnung von Untersuchungshaft gestellt hat und damit über die weitere Inhaftierung des\nBeschuldigten bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts befunden hat.\n3. Die Verletzung der konventions- und verfassungsmässigen Garantien in Bezug auf\ndie Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs kann jeweils im Dispositiv eines Entscheids\nfestgehalten werden. Dies - in Verbindung mit einer für den Betroffenen vorteilhaften\nKostenregelung - verschafft dem Betroffenen in der Regel eine hinreichende\nWiedergutmachung (so auch: Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2010 vom 22. Juli 2010 E.\n2.2; BGE 136 I 274 E. 2.3). Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte auf die Durchführung\neiner Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht verzichtet. In einem schriftlichen\nVerfahren wäre ihm praxisgemäss eine Gebühr in der Höhe von Fr. 250.-- auferlegt worden.\nDurch das Verhalten der Staatsanwaltschaft hat nun allerdings eine mündliche Verhandlung\ndurchgeführt werden müssen, um das rechtliche Gehör des Beschuldigten in Bezug auf\nseine Rechte im Verfahren gemäss Art. 224 StPO zu wahren. Die dadurch entstanden\nKosten sind deshalb zu Lasten des Staates, Staatsanwaltschaft, zu nehmen.\n\nEntscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. März 2012 (350 12 139)\n\nGegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 23. März 2012 eine Beschwerde an\ndas Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben.\n"}