{"Signatur": "BL_ZMG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-09", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-139_2012-03-09.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=b93988c0-70a3-4a30-b6f8-d2bfd5cc6d71&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050953", "Checksum": "9b823608ec02a634868c0b86315f3dae"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_ZMG_001_350-2012-139_2012-03-09.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=a3515386-225c-40df-b80d-96ded180b054", "Checksum": "66cf631e8c8d481474d0399ced62d61c"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["350 2012 139", "350 12 139"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Zwangsmassnahmengericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Zwangsmassnahmengericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Folgen der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 03:38:46", "Checksum": "a9acdc3daf233e40fa91fc3041d06a9d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Zwangsmassnahmengericht 09.03.2012 350 2012 139 (350 12 139)\nRegeste:\nFolgen der Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften\n\n2. Im vorliegenden Fall ist der Beschuldigte am 8. März 2012 um 7:30 Uhr, durch die\nPolizei festgenommen worden. Um 9:00 Uhr ist der Untersuchungsbeauftragte (UB) A.____\ninformiert worden. Um 14:45 Uhr ist der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft (UB A.____)\nzugeführt worden. Gleichzeitig hat die Verfahrensübergabe stattgefunden. UB A.____ hat bis\num 15:35 Uhr die Hafteröffnungseinvernahme durchgeführt, anlässlich welcher der\nBeschuldigte mündlich auf eine persönliche Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht\nverzichtet hat. Am 9. März 2012, 13:00 Uhr, hat die Staatsanwaltschaft beim\nZwangsmassnahmengericht den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft eingereicht,\nwelcher sowohl von UB A.____ als auch vom Staatsanwalt B.____ unterzeichnet worden ist.\nEiner Person darf die Freiheit nur auf die im Gesetz vorgeschriebene Weise entzogen\nwerden. Eine Verletzung des anwendbaren Rechts bedeutet daher auch gleichzeitig eine\nVerletzung der Verfassungsgarantie von Art. 31 Abs. 1 BV (HANS VEST, St. Galler\nKommentar zu Art. 31 BV, Rz. 6 und 14).\n§ 2 Dekret EG StPO erlaubt die Anordnung von Zwangsmassnahmen durch\nUntersuchungsbeauftragte nur im Rahmen des Piketteinsatzes. Diese Bestimmung ist -\nwenn überhaupt anwendbar - eng auszulegen. Als Pikett ist die Stellvertretung der\nStaatsanwälte/ Staatsanwältinnen in Randzeiten (ausserhalb der Blockzeiten gemäss § 5\nkantonalen der Verordnung zur Arbeitszeit vom 4. Januar 2000 [SGS 153.11]) zu verstehen.\nEin Untersuchungsbeauftragter darf nur ein Haftanordnungsverfahren durchführen, wenn\ndies klar im Rahmen eines Piketteinsatzes geschieht, d.h. wenn die Mitteilung der Polizei\ngemäss Art. 307 Abs. 1 StPO ausserhalb der Blockzeiten an die piketthabende Person\nerfolgt, die Staatsanwaltschaft das Verfahren an sich zieht und dies der Vermeidung eines\nfrühen Handwechsels nach Abschluss des Piketteinsatzes dient. Ein anderes Vorgehen stellt\nklar eine Verletzung von Art. 224 StPO und somit eine Verletzung der\nverfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien aus Art. 29 und 31 BV dar (siehe auch:\nEntscheid vom 23. September 2011, 350 11 453).\nZum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört das Recht des\nBetroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur\nSache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig\nangebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine\nmündliche Anhörung besteht indessen nicht (Entscheid des Bundesgerichts 1C_388/2009 E.\n5.1 vom 17. Februar 2010).\nIndem in Art. 224 Abs. 1 StPO die unverzügliche Befragung der beschuldigten Person durch\ndie Staatsanwaltschaft und ihre Gelegenheit, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen\nzu äussern, vorgeschrieben ist, besteht zudem ein gesetzlicher Anspruch der beschuldigten\nPerson auf mündliche Anhörung durch die Staatsanwaltschaft im Hinblick auf ihren\nEntscheid betreffend Haftanordnung.\nDie Staatsanwältin oder der Staatsanwalt, der die Haftanordnung - durch die immerhin eines\nder wichtigsten Rechtsgüter des Menschen beschnitten wird - zu beurteilen hat, soll aus\ndiesem Grund vorweg einen eigenen, unverfälschten Eindruck von der beschuldigten Person\ngewinnen können. Auch ein während einer Befragung durch eine andere Person erstelltes\nProtokoll, mag es noch so vollständig und sorgfältig aufgenommen worden sein, kann der\nzuständigen Staatsanwältin oder dem zuständigen Staatsanwalt nie denselben Eindruck\nvermitteln wie die persönliche Konfrontation mit der beschuldigten Person (vgl. BGE 115 II\n129 E. 6.).\n"}