221 Abs. 2 StPO nicht möglich ist. Demnach ist der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft abzuweisen. Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. März 2012 (350 12 133) Gegen diesen Entscheid hat die Staatsanwaltschaft am 8. März 2012 eine Beschwerde an das Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht, erhoben. Diese Beschwerde ist am 16. März 2012 abgeschrieben worden.