Das Gericht kommt nach Einsicht in die Akten und nach Anhörung von A.____ zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtumstände dieses Falles, unter anderem weil A.____ in der Zeit von 2004 bis 2010 (soweit aktenkundig) nicht straffällig in Erscheinung getreten ist und es seit dem Vorfall im Oktober 2011 bis heute offenbar keine Veranlassung gegeben hat, ein weiteres Strafverfahren gegen ihn einzuleiten, eine ernsthafte latente Ausführungsgefahr vorliegt. Es konnte jedoch keine ernsthaft akute Ausführungsgefahr festgestellt werden, weshalb eine Inhaftierung von A.____ gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO nicht möglich ist.