_, insbesondere gegenüber C.____, sind dagegen nicht bekannt. Die in Art. 221 Abs. 2 StPO vorausgesetzte Drohung kann sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch konkludent aus den Gesamtumständen eines Falles ergeben. Anders zu entscheiden, widerspräche dem Willen des Gesetzgebers, bei drohenden schweren Gewaltverbrechen potentielle Opfer nicht einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen. Art. 221 Abs. 2 StPO verlangt eine ernsthafte und akute Ausführungsgefahr. Das Gericht kommt nach Einsicht in die Akten und nach Anhörung von A.____ zum Schluss, dass aufgrund der Gesamtumstände dieses Falles, unter anderem weil A.____