Gestützt auf die vorgelegten Akten liegen genügend hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass A.____ Täter der am 17. Oktober 2004 in X.____ verübten grausamen und brutalen Vergewaltigung sowie sexuellen Nötigung zum Nachteil des hochschwangeren Opfers B.____ sein könnte. Hinzu kommt, dass der Vorfall vom 11. Oktober 2011 zum Nachteil von C.____ Gewaltelemente aufweist, welche sich mit denjenigen der Straftaten vom 17. Oktober 2004 vergleichen lassen. Weitere Gewaltanwendungen seitens A.____, insbesondere gegenüber C.____, sind dagegen nicht bekannt.