Bei drohenden schweren Gewalt- und Sexualdelikten darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person beziehungsweise ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen. Anders zu entscheiden hiesse, die potentiellen Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (so auch: Entscheid des Bundesgerichts 1B_51/2007 E. 5.3 vom 24. April 2007; Entscheid des Bundesgerichts 1B_606/2011 E. 2.4 vom 16. November 2011 in fine). Gestützt auf die vorgelegten Akten liegen genügend hinreichend konkrete Anhaltspunkte vor, dass A.__