Je schwerer die drohenden Straftaten sind, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, auch wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben. Die Risikoeinschätzung verlangt nicht zwingend ein psychiatrisches Gutachten, eine ausreichend begründete negative Kriminalprognose genügt für die Anordnung von Haft gestützt auf Art. 221 Abs. 2 StPO (so auch: Entscheid des Bundesgerichts 1B_379/2011 E. 2.10 vom 12. August 2011 mit weiteren Hinweisen). Bei drohenden schweren Gewalt- und Sexualdelikten darf an die Annahme von Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab gelegt werden.